26.8.2018
Zum Schutzbereich und zu den Grenzen des Rechts am eigenen Bild
In Dresden wurde ein Bürger auf dem Weg zu einer Veranstaltung von einem ZDF -Team gefilmt. Wurden dabei in rechtswidriger Weise Nahaufnahmen dieser Person angefertigt? Der Betroffene schaltete die Polizei ein. Diese überprüfte die ZDF-Mitarbeiter. Die polizeiliche Maßnahme habe viel zu lange gedauert, rügte der an dem Vorgang beteiligte und für das ZDF arbeitende Journalist Arndt Ginzel.
Auch Journalisten dürfen die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen.
Bestand hier der Verdacht einer strafbaren Handlung? Gibt es eine Art Immunität von Journalisten? Inwieweit können sich Bürger gegenüber journalistischen Aktivitäten auf den Schutz des Rechts am eigenen Bild berufen? Welche Ansprüche bestehen, wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wurde?
Im Zusammenhang mit dem Handeln des ZDF-Journalisten Ginzel sehen seine ZDF- Kollegen keine rechtlichen Probleme. Die Filmaufnahmen des Fernsehens seien im Rahmen einer Demonstration erfolgt. Auch Nahaufnahmen seien erlaubt, da bei dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls ein öffentliches Interesse diese Aufnahmen rechtfertige.
Solche nicht nur im ZDF verbreiteten Rechtsauffassungen sind unrichtig oder jedenfalls problematisch. Wie ist die Rechtslage? Inwieweit schützt der Gesetzgeber das Recht am eigenen Bild?
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird im Grundgesetz als Grundrecht anerkannt. In diesem Zusammenhang werden eine Reihe besonderer Persönlichkeitsrechte wie das Namensrecht, sowie Leben, Freiheit und die Urheberrechte geschützt. Aus den in Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes normierten Grundwerteentscheidungen wie der Würde des Menschen und der persönlichen Freiheit hat die Rechtsprechung ein über die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit hinausgehendes allgemeines Persönlichkeitsrecht entwickelt. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Bild. Der Schutz des Rechts am eigenen Bild erfolgt im Einzelnen durch die Regelungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie- KUG-. Danach dürfen Bilder unabhängig von der Herstellungsart nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden( §22 KUG).
"Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird( so etwa die Rechtsprechung in einem Urteil des BGH (BGHZ 131, 332, 336 m. w. N.)".
Da eine solche Einwilligung in dem geschilderten Fall aus Dresden nicht gegeben war, dürfte ein strafbarer Verstoß der an dem Vorgang Beteiligten ZDF-Mitarbeiter vorliegen (u.a. nach § 33 KUG).
Nun gibt es zwar den Ausnahmetatbestand des Paragraphen 23 KUG. Danach können Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Aufnahmen, die im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen wie etwa Demonstrationen gemacht werden, ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
"Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person( so etwa das Bundesverfassungsgericht in NJW 2000,1921, 1922)".
Entsprechende Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es um Aufnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen geht.
"Wenn eine Person -wie der in Dresden aufgenommene Bürger- weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu"( so der BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 in NJW 1996, 985, 986).'
Der betroffene Bürger ist zwar als Angestellter beim LKA in Dresden tätig. Zum Zeitpunkt der Aufnahmen des ZDF befand sich der Betroffene aber im Urlaub. Er wurde als einzelne Privatperson und nicht etwa in Ausübung seines Amtes oder als einer unter zahlreichen gefilmten Teilnehmern der Demonstration aufgenommen. Der Hinweis des Betroffenen gegenüber den Journalisten auf seine fehlende Einwilligung zu den Aufnahmen, die Einschaltung der Polizei sowie die daraufhin folgenden polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen das Verhalten der Journalisten nicht. Wer sich auf sein Recht am eigenen Bild beruft und bei Verletzung dieses Rechts durch Journalisten die Polizei einschaltet, macht die ohne seine Einwilligung erfolgenden widerrechtlichen Aufnahmen gerade nicht zu Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von Paragraph 23 1 Nr. 1 KUG. Eine andere rechtliche Bewertung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass gerade der, der sein Recht am eigenen Bild durch Einschalten der Polizei schützen will, mit diesem Verhalten sein Recht am eigenen Bild verliert.
Es gelang Journalisten, eine Art von modernem Pranger zu schaffen
Nähere Darlegungen zu dieser Problematik der Ausnahmeregelung sind nicht geboten. Es ist nämlich die Regelung in Paragraph 23 KUG 2. Absatz zu beachten. Eine eventuell sich aus Paragraph 23 KUG ergebende Berechtigung erstreckt sich jedenfalls nicht auf eine Verbreitung der Aufnahmen, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Fest steht, dass der Abgebildete einem Millionenpublikum gegenüber als Pöbler oder gar als Anhänger verfassungswidriger Organisationen diffamiert wurde. Dabei handelt es sich bei AFD und Pegida, den Veranstaltern der Demonstrationen, keinesfalls um verfassungswidrige Organisationen. Auf den von dem Journalisten Ginzel verbreiteten Aufnahmen wurde der Betroffene auch nicht unkenntlich gemacht. Die verwendeten Aufnahmen führten so zu einer brutalen Verletzung der Privatsphäre dieser Person. Die Privatsphäre wird durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte besonders geschützt. Aber die Folgen gehen noch weiter. Es droht die Vernichtung der bürgerlichen Existenz des Aufgenommenen. Da werden bereits Forderungen nach Kündigung des Betroffenen erhoben. Könnten nicht sogar durch diese Art der Berichterstattung gewaltbereite Linksextremisten zu kriminellen Aktionen gegen den LKA-Bediensteten motiviert werden? Die Bereitschaft des zuständigen Ministers, den Angestellten gegen die brutalen Angriffe der Massenmedien in Schutz zu nehmen, scheint nicht besonders ausgeprägt zu sein. Dem Journalisten Arndt Ginzel gelang es somit, eine Art von modernem Pranger zu schaffen.
Wie sich die Bürger gegen die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Massenmedien wehren können.
Was können wir Bürger tun, wenn Massenmedien mit ihrer Berichterstattung Persönlichkeitsrechte verletzen? Sind wir wehrlos?
Ich meine: Nein! Erklären wir uns mit den Opfern menschenrechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzungen solidarisch! Aber das genügt nicht. Wichtig ist es, die Möglichkeiten des Internets zu nutzen und sachlich sowie kompetent über die zu beanstandenden Vorgänge zu informieren. Mit den Veröffentlichungen auf dieser Webseite möchte ich als Jurist mit fachlichen Informationen kontroverse Diskussionen zu wichtigen demokratischen Themen versachlichen und damit einen kleinen Beitrag zur Stärkung unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung leisten.
Im Übrigen besteht in einem Rechtsstaat für jeden Betroffenen die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen. Im vorliegenden Fall kommen neben der strafrechtlichen Überprüfung der Vorgänge auch zivilrechtliche Ansprüche - etwa auf Unterlassung und Schmerzensgeld -in Betracht. Wer das Recht am eigenen Bild oder andere Persönlichkeitsrechte verletzt sieht, hat selbst zu entscheiden, ob er diese Rechtsverletzungen gerichtlich überprüfen lässt. Macht er seine Rechte geltend, so bleibt es uns vorbehalten, ihn dabei solidarisch zu unterstützen.