28.9.2017
Im Zusammenhang mit der Asylpolitik hat die Bundesregierung in schwerwiegender Weise gegen Gesetze und Verfassung verstoßen.
Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 24.5.2017 zur Frage der Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach Paragraph 18 Asylgesetz rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung!
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben sich in einem Gutachten vom 24. Mai 2017 zur Frage der Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach Paragraph 18 Asylgesetz geäußert. Danach besteht Anlass für folgende Darlegungen:
1. Es liegt keine den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Einreisegestattung vor.
Im Zusammenhang mit der Einreise der Ausländer ab Anfang September gibt es keine Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach Paragraph 18 Abs. 4 Nr.2 Asylgesetz und auch keine Erklärung, die als Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Paragraph 18 Abs.4 Nr.1 -nach der Dublin III Verordnung- bewertet werden können.
Allerdings ist diese Frage entgegen der Auffassung der Gutachter definitiv geklärt. Seitens der Bundesregierung kann jedenfalls heute nicht mehr behauptet werden, seinerzeit sei eine Einreisegestattung gemäß den oben genannten Regelungen erfolgt.
Eine solche Einreisegestattung hätte nämlich im September den zuständigen Behörden und insbesondere den Staatsanwaltschaften und Gerichten umgehend mitgeteilt werden müssen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen von Schleusern sowie illegal einreisenden Ausländern hätten dann nicht mehr erfolgen dürfen. Dass die Verfahren gegen illegal einreisende Ausländer meist eingestellt worden sind, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Festzuhalten bleibt daher, dass in der Zeit ab Anfang September bis zum heutigen Tag keinerlei Anordnung oder sonstige Erklärung seitens der Bundesregierung erfolgt ist, die als Gestattung der -somit illegal bleibenden- Einreise der Ausländer gewertet werden kann.
Die Verfassungsbrüche und auch strafrechtlich relevanten Rechtsverletzungen der Bundeskanzlerin und der Mitglieder der Bundesregierung sind bereits an anderer Stelle näher dargestellt worden.
2. Mit der Einladung der Ausländer zur massenhaften illegalen Einreise und mit der Duldung dieser Einreisen hat die Bundesregierung in schwerwiegender Weise gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen.
In dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wird im Zusammenhang mit der Einreise von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten die Wesentlichkeitslehre erwähnt. Dabei wird dann die Frage gestellt, ob sich aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im vorliegenden Fall die Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, die Gestattung der Einreise von Hunderttausenden oder gar Millionen von Ausländern selbst zu regeln.
Dass sich bei Berücksichtigung des Parlamentsvorbehalts die Notwendigkeit ergab, vor Einladung der Ausländer und Duldung der illegalen Einreise von Hunderttausenden oder gar Millionen von Ausländern die Zustimmung des Parlaments einzuholen, bedarf hier keiner näheren Erörterungen. Das verfassungswidrige Vorgehen der Bundesregierung hat nämlich weitreichende Auswirkungen und zwar vor allem auch solche finanzieller Art. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bund aufzuwendenden und von der Regierung für die Zeit bis 2020 errechneten Kosten „nur“ etwa 93 Milliarden Euro betragen. Bei weiterer Missachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und entsprechender Fortdauer der illegalen Einwanderung dürfte sogar die Zerstörung der sozialstaatlichen Demokratie drohen.
3. Erläuterungen zur Frage des Parlamentsvorbehalts
In einem Kommentar zum Grundgesetz (Seifert / Hömig , Anmerkung 3 zu VII. Gesetzgebung des Bundes) wird zu den Themen "Vorbehalt des Gesetzes" und "Konstitutiver Parlamentsvorbehalt" unter anderem folgendes ausgeführt:
"Der primär aus Artikel 20 III (Rechtsstaatsprinzip) hergeleitete Vorbehalt des Gesetzes hat im Laufe der Zeit in Rechtsprechung und Lehre eine bemerkenswerte Wandlung erfahren. Diente er ursprünglich nur dem Schutz des Bürgers vor Eingriffen in Freiheit und Eigentum mit der Folge, dass der Verwaltung Eingriffe insoweit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gestattet waren, so erfuhr er allmählich eine Ausweitung vom Gesetzes- zum Parlamentsvorbehalt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, losgelöst vom Merkmal des Eingriffs alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen( Wesentlichkeitstheorie-vgl. BVerfGE 83,142,307f).
Ein Hausrecht ohne jede rechtsstaatliche Beschränkung steht nur Diktatoren oder absolutistischen Monarchen zu. Die Bundesregierung ist in unserer rechtsstaatlichen Demokratie an Gesetz und Verfassung gebunden.