22.12.2018
Das Bundesverfassungsgericht hat die Organklage der AfD zur Flüchtlingspolitik mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 als unzulässig verworfen:
Eine grob fehlerhafte Entscheidung!
Warum das Bundesverfassungsgericht bei der durch die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung verursachten Verfassungskrise total versagt hat.
Die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung hat zum wohl größten Verfassungskonflikt in der Geschichte der Bundesrepublik geführt. Renommierte Juristen wie der Verfassungsgerichtspräsident a.D. Papier und der Verfassungsrichter a.D. Di Fabio haben in Gutachten schwere Rechtsverletzungen der Bundesregierung festgestellt.
Gespannt warteten viele Bürger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Organklage der AfD vom 12.4.2018 zu diesem Thema. Was lange währt, wird gut! Diese Spruchweisheit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 11. Dezember nicht bestätigt. Mehr als 7 Monate hat sich das Gericht für die Bearbeitung der Sache Zeit gelassen. Dann haben die Richter ihren Beschluss veröffentlicht. Sie haben die Organklage als unzulässig verworfen. Ein Beschluss, der eigentlich gar keine Entscheidung ist, jedenfalls keine Entscheidung in der Sache ist. Das war zu erwarten. Darf das als Justizskandal oder gar als Rechtsbeugung bezeichnet werden? Diese Fragen will ich nicht bejahen. Die Entscheidung ist jedenfalls als "Rechts-Verweigerung", als politische Entscheidung mit verheerenden Folgen für das Vertrauen vieler Bürger in die Rechtsstaatlichkeit zu qualifizieren. Offensichtlich fürchteten die Verfassungsrichter, den guten Argumenten ihrer früheren Richterkollegen Papier und Di Fabio für die Verfassungswidrigkeit der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung nichts Überzeugendes entgegensetzen zu können.
Der katastrophale Ausgang dieses Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war allerdings zu erwarten.
So hatten die Verfassungsrichter ja bereits von einer Zustellung der Antragsschrift an die Bundesregierung abgesehen. Es klingt fast unglaublich: In diesem Verfassungskonflikt von historischer Bedeutung wurde keine Stellungnahme der Bundesregierung zur Antragsschrift verlangt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei seinem Verhalten auf Paragraph 22 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts berufen. Es hat auch von der eigentlich zu erwartenden Benachrichtigung des Bundespräsidenten, des Bundestags, des Bundesrats und der Bundesregierung über dieses wichtige Verfahren abgesehen und dies in der Begründung des Beschlusses mit einem Hinweis auf Paragraph 65 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gerechtfertigt.
In dem Organstreitverfahren hat die AfD-Fraktion auf fast 100 Seiten fundiert begründet, dass sie und das Parlament durch das Handeln der Bundesregierung in ihren Rechten konkret betroffen sind.
Die vom Bundesverfassungsgericht vertretene Wesentlichkeitstheorie sollte den Richtern bekannt sein (BVerfGE 95,307 f.). Nach dem Parlamentsvorbehalt ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei der Ordnung eines Lebensbereichs, soweit diese durch eine staatliche Regelung erfolgt, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Es bedarf keiner Diskussionen darüber, dass es sich bei der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung um eine solche wesentliche Entscheidung handelt. Führende Politiker wie etwa der frühere bayerische Ministerpräsident Seehofer oder der bayerische Justizminister Bausback haben in diesem Zusammenhang sogar von einer Herrschaft des Unrechts und einer Gefahr der Zerstörung unserer sozialstaatlichen Demokratie gesprochenen. Nicht nur die bereits erwähnten Verfassungsjuristen haben klar zum Ausdruck gebracht, dass solche Entscheidungen der Bundesregierung niemals ohne Mitwirkung des Parlaments getroffen werden durften. Die seit September 2015 bis heute aktuellen Maßnahmen der Regierung haben die Rechte der Antragstellerin und des gesamten Parlaments konkret betroffen.
Warum die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht als Verfassungsfeinde bezeichnet werden dürfen
Die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Verfassungsrichter soll in diesem Artikel nicht untersucht werden. Das Bundesverfassungsgericht darf auch sicher nicht aufgrund eines wohl fehlerhaften Beschlusses als " Verfassungsfeind" bezeichnet werden. Es ist aber eine mehr als nur milde Kritik an dieser Entscheidung gerechtfertigt!
So geht etwa meiner Meinung nach die von Christian Rath in einem Artikel der LTO (Legal Tribune Online) mit der Überschrift "Karlsruhe und die formalen Zwänge" geäußerte Kritik nicht weit genug.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2018 ist offensichtlich falsch.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem erwähnten Beschluss vom 11. Dezember 2018 die im Wege des Organstreitverfahrens geltend gemachten Anträge der AfD als unzulässig verworfen. Anders als der Autor des Artikels in der LTO halte ich die Unzulässigkeit der Organklage nicht für fraglich. Der Beschluss, mit dem die Organklage als unzulässig verworfen wird, ist nach meiner Auffassung offensichtlich falsch.
Ein wichtiges Argument des Bundesverfassungsgerichts für die Unzulässigkeit der mit der Organklage geltend gemachten Anträge ist es, die Antragstellerin strebe keine Befassung des Deutschen Bundestags zum Zwecke der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das von ihr beanstandete Verhalten der Bundesregierung an. Dieses Argument ist nicht überzeugend.
Diese Entscheidung vom 11.12.2018 widerspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Hierzu führt Christian Rath in seinem Artikel zutreffend aus:
"Wenn eine Fraktion in Prozessstandschaft Rechte des Bundestags wahrnimmt, dann geht es ihr typischerweise darum, ein Projekt zu verhindern oder zu hemmen. Sie macht die Rechte des Bundestags also nicht geltend, um als Fraktion mitgestalten zu können, sondern um den aus ihrer Sicht rechtswidrigen Zustand anzuprangern.
Bestes Beispiel: Die Grünen waren große Gegner der NATO-Nachrüstung. Sie erhoben 1983 eine Organklage, weil die Bundesregierung der Stationierung von US Mittelstreckenraketen -Pershing 2 Raketen- ohne Gesetz zugestimmt hatte. Natürlich wollten die Grünen am allerwenigsten einem derartigen Gesetz zustimmen. Sie hätten es sogar für verfassungswidrig gehalten. Es ging ihnen nur darum, das vermeintliche Unrecht der Regierung festzustellen. Dennoch war die Organklage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.1984 zulässig (AZ.2 BvE 13/83,Rz 81)."
Im AfD-Fall ist das Bundesverfassungsgericht also argumentativ von seiner eigenen Linie abgewichen und scheint die Organklage in Prozessstandschaft nur noch der konstruktiv mitwirkungsbereiten Opposition vorbehalten zu wollen...."
Es geht um einen Streitfall und nicht um ein Rechtsgutachten oder eine „objektive Beanstandungsklage“ ohne konkreten Anlass.
Ich möchte hier noch aus einem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 zitieren. Diese Entscheidung betrifft den Einsatz deutscher Streitkräfte im Rahmen von Aktionen der Nordatlantikpakt-Organisation und der Westeuropäischen Union zur Umsetzung von Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Wie im hier zu entscheidenden Fall ging es dabei nicht um die Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das Bundesverfassungsgericht und auch nicht um eine objektive Beanstandungsklage. Das Verfahren betraf ebenso wie beim vorliegenden Handeln der Bundesregierung in der Flüchtlingspolitik ab September 2015 eine konkrete Regierungsmaßnahme.
Ich will an dieser Stelle einige Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts aus der genannten Entscheidung zitieren, die auch für unseren Fall von Bedeutung sind:
"... Für diese Beurteilung ist nicht entscheidend, dass es der FDP-Fraktion mit ihrem Angriff auf diese Regierungsmaßnahmen vor allem darum geht, die umstrittene Auslegung von Vorschriften des Grundgesetzes gerichtlich klären zu lassen, auf die es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ankommt. Dies ist, wie sich aus Paragraph 67 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt, ein verfahrensrechtlich zulässiges Rechtsschutzziel im Rahmen eines Organstreits. Dieses Ziel kann ein Antragsteller im Organstreit zulässigerweise verfolgen, wenn und soweit er zugleich geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die als verfassungswidrig angesehene Maßnahme in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei Paragraph (64 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).Diese Voraussetzung ist, wie oben dargelegt., hier erfüllt. Der Einwand, die FDP-Fraktion dürfe das Gericht nicht anrufen, solange sie nicht versucht habe, die nach ihrer Auffassung verfassungswidrige Regierungsmaßnahme durch einen Beschlussantrag im Deutschen Bundestag zu Fall zu bringen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die FDP-Fraktion hiermit nicht eine verbindliche Klärung der Rechte des Bundestags erreichen könnte, die der Organstreit ihr gemäß den Paragraphen 67, 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eröffnet, würde die FDP-Fraktion damit auf den Weg des politischen Konflikts mit der von ihr mit getragenen Bundesregierung und mit dem Koalitionspartner innerhalb des Parlaments verwiesen...."
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2018 widerspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Organstreitverfahren.
Die Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden AfD-Verfahren widerspricht nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie ist auch offensichtlich nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Organstreitverfahren zu vereinbaren.
Der Bundestag ist Verfassungsorgan und übt die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus. Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit der Bundesregierung und Verwaltung (siehe hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 77,43;92,135).
Der Bundestag kann die ihm zustehenden Kontrollrechte im Organstreitverfahren nach Artikel 93 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Keinesfalls kann der Bundestag in seiner Gesamtheit auf diese Klagemöglichkeit mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Untersuchungsausschusses oder etwa auf ein mögliches Gesetzgebungsverfahren verzichten, sofern das Grundgesetz dies nicht ausdrücklich zulässt (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 93 Rn4 ff sowie BVerfGE 1,379f).
Nach Paragraph 93 Abs. 1 Nr. 1 GG obliegt dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung sogenannter Organstreitigkeiten. Dies sind Verfassungsstreitigkeiten, die das organschaftliche Verhältnis zwischen Rechtsträgern des Bundes betreffen. Der Wortlaut dieser Vorschrift des Grundgesetzes ist eindeutig. Streitgegenstand ist nach dieser Vorschrift nur die Auslegung des Grundgesetzes. Nach den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kommt dem Organstreit der Charakter eines Streitverfahrens zu. Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im zur Entscheidung stehenden Fall erfüllt. Es geht um das von der Antragstellerin konkret bezeichnete und seit September 2015 im Zusammenhang mit der Flüchtlingspolitik andauernde Verhalten der Bundesregierung. Dieses Vorgehen hält die AfD für verfassungswidrig. Auf der Grundlage des konkreten Falles will die Antragstellerin, die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, das Unrecht der Regierung feststellen lassen. Dass so ein Vorgehen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht in bisherigen Fällen von Organklagen problemlos bejaht. Natürlich will die Antragstellerin einem neuen, das Vorgehen der Bundesregierung rechtfertigenden Migrationsgesetz nicht zustimmen.
Die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung ist verfassungswidrig.
Die zulässige Organklage war auch begründet! Das Vorgehen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit September 2015 ist verfassungswidrig. Renommierte Verfassungsrechtler haben dies in Gutachten überzeugend festgestellt. Auf dieser Webseite bin ich wiederholt auf diese Fragen eingegangen. Wegen der Einzelheiten möchte ich auf die entsprechenden Ausführungen verweisen. Allerdings erscheinen folgende zusammenfassende Darlegungen geboten:
In seinem im Auftrag des Freistaats Bayern erstellten Gutachten beschreibt der renommierte Staatsrechtsprofessor und Verfassungsrichter a.D. Di Fabio die Rechtsverletzungen der Bundesregierung unter anderem mit folgenden Worten:
"... Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus.... Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung Artikel 1Abs. 1 Grundgesetz. Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflichtungen dürfte der Bund auch nicht eingehen. Eine universell wirkende und unbegrenzte Schutzpflicht würde die Institution demokratischer Selbstbestimmung und letztlich auch das völkerrechtliche System sprengen, dessen Fähigkeit, den Frieden zu sichern, von territorial abgrenzbaren und handlungsfähigen Staaten abhängt. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern eines Bürgerkriegs oder bei Staatenzerfall besteht nicht und wäre im Falle ihres Bestehens ein Verstoß gegen die unverfügbare Identität der Verfassungsordnung."
Viele Politiker und Journalisten scheinen bis heute nicht zu wissen, dass sich seit einer Grundgesetzänderung im Jahre 1993 nach Artikel 16a Abs. 2 Grundgesetz kein auf dem Landweg einreisender Ausländer auf dieses Asylgrundrecht berufen kann. Der Grenzübertritt kann verweigert werden.
Festzuhalten bleibt. Die Verfassungsjuristen Di Fabio und Papier haben in Gutachten schwerwiegende Rechtsverletzungen der Bundesregierung festgestellt. Der Präsident des Verfassungsschutzes Maaßen macht sich in seiner Abschiedsrede ebenfalls Gedanken über den schlechten Zustand unserer Demokratie. Auch der frühere bayerische Ministerpräsident Seehofer hatte im Zusammenhang mit der Asylpolitik der Bundesregierung von einer Herrschaft des Unrechts gesprochen. Solche Bezeichnungen werden sonst gegenüber Diktaturen verwendet. Seehofer hatte allerdings aus dieser Bewertung keine Konsequenzen gezogen. Er beließ die CSU-Mitglieder in dieser so geschmähten Regierung.
In einem Gutachten zur Frage der Einreiseverweigerung hat der Verfassungsgerichtspräsident a.D. Papier bekräftigt:
" Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass es weder nach deutschem Verfassungs- und Verwaltungsrecht noch nach europäischem Recht noch nach dem Völkerrecht für Nicht-EU-Ausländer ein vorbehaltloses Recht auf Einreise in das Bundesgebiet gibt."
Der Hochschullehrer Vosgerau hat folgende Aussage gemacht, mit der die Problematik der vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2018 treffend beschrieben werden kann:
"Demokratien unterscheiden sich von Diktaturen nicht dadurch, dass ihre Regierungen nicht die Gesetze verletzen, sondern dadurch, dass ihre Regierungen dafür sanktioniert werden. Genau das passiert aber nicht."
Fehlerhafte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können unsere sozialstaatliche Demokratie zerstören.
Ich möchte nun einige abschließende Bemerkungen zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts machen. Diese Entscheidung mag grob fehlerhaft sein. Aber sie bedroht noch nicht die Existenz unserer Demokratie.
Sollte allerdings eines Tages die Feststellung gerechtfertigt sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht vom Hüter der Verfassung zum Verfassungsfeind entwickelt, dann hätte dies dramatische Folgen. Unsere Demokratie wäre da nicht am Abgrund, sondern schon einen Schritt weiter. ...
Vielen Bürgern wird die Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht bekannt sein. Solche Entscheidungen können die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden(vgl. § 31 BVerfGG). An dieser Problematik ändert auch die Tatsache nichts, dass sich diese Bindung im Regelfall nur auf den konkret entschiedenen Sachverhalt bezieht.
Eine Katastrophe wäre es, wenn das Bundesverfassungsgericht einen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise aller asylbegehrenden Ausländer aus der ganzen Welt feststellen würde. Deutschland könnte dann der erste Staat weltweit werden, der seine Herrschaft über die Grenzen des Staatsgebietes aufgrund einer bindenden Entscheidung seines Verfassungsgerichts verliert.
Wollen wir hoffen, dass solche die sozialstaatliche Demokratie zerstörenden Entscheidungen des Gerichts nie erfolgen.