7. Juli 2017
Einige Fragen und Antworten zur Ehe für alle:
1. Wäre das die „Ehe für alle“ betreffende Gesetz ohne Einverständnis der Bundeskanzlerin verabschiedet worden?
Nein! Davon kann ausgegangen werden. Im Koalitionsvertrag haben sich CDU und SPD verpflichtet, einheitlich abzustimmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann gegeben, wenn die Abstimmung in den Fraktionen freigegeben wird. Kanzlerin Merkel hat sich ersichtlich mit einer solchen Freigabe einverstanden erklärt. Dass der Gesetzentwurf mit der erforderlichen Mehrheit der Mitglieder des Bundestags verabschiedet werden würde, ist von der Bundeskanzlerin und allen am Abstimmungsprozess Beteiligten erwartet worden. Zwar hat die Bundeskanzlerin dann bei der Abstimmung gegen den Gesetzentwurf gestimmt. Dies ändert aber nichts daran, dass sie mit ihrem Verhalten die Verabschiedung des Gesetzes ermöglicht hat und dieses Ergebnis somit" billigend in Kauf nahm".
2. Ist die „Ehe für alle“ verfassungswidrig?
Wenn das Bundesverfassungsgericht bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt, wird die „Ehe für alle“ für verfassungswidrig erklärt werden.
Ehe im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz ist die umfassende, grundsätzlich unauflösbare Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften fallen nicht in den Schutzbereich des Grundrechts. So hat das Bundesverfassungsgericht bisher stets entschieden(vgl.z.B. BVerfGE 87,264). Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung wäre nach den für die Auslegung von Grundrechten geltenden Regeln nur schwer zu begründen. Für die Auslegung jeder Verfassungsnorm ist nämlich der darin zum Ausdruck kommende objektive Wille des Normgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt. Ergänzend kann auch das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Norm herangezogen werden (BVerfGE 74, 116). Im Jahre 1949 war es für die Normgeber eine Selbstverständlichkeit, dass der Begriff der Ehe nur die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau und keinesfalls eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft beinhaltet. Nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen müsste also das Ergebnis eindeutig sein: Es bleibt bei der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und die Ehe für alle wird vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden. Abzuwarten bleibt allerdings, ob und wann das Gericht über diese Frage zu entscheiden hat. In die Auslegung der Grundrechtsnormen fließen aber auch gesellschaftliche und politische Wertvorstellungen der entscheidenden Verfassungsrichter mit ein. Vom Bundesverfassungsgericht sowie vom Bundesgerichtshof wurde so schon wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber Lebensgemeinschaften in einzelnen Bereichen mit Ehen gleichbehandeln und rechtlich anerkennen kann. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Ehe kann daher nicht ausgeschlossen werden.
3. Welche gesetzliche Regelung wird durch das neue Gesetz geändert werden?
Mit der neuen gesetzlichen Regelung über die Ehe für alle wird Paragraph 1353 BGB geändert. Dabei wird der Satz:"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen" durch den Satz: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen" ersetzt. Klarzustellen bleibt, dass das Grundgesetz mit dieser gesetzlichen Neuregelung nicht geändert wird. Einer Änderung des Grundgesetzes müssten Bundestag und Bundesrat jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen.
4. Ist die" Ehe für alle" mit dem christlichen Glauben vereinbar?
In der Bibel ist nur die Ehe zwischen Mann und Frau vorgesehen. Jede sexuelle Beziehung außerhalb dieser Ehe ist danach Unzucht und Sünde. Dies sehen wohl auch viele gläubige evangelische Christen und Katholiken so. In beiden Kirchen gibt es zu dieser Frage verschiedene Meinungen. Zumindest für viele bibeltreue Christen sind die Regierungsparteien nicht mehr wählbar.